Betriebsrat Podcast
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Betriebsrat Podcast

Raphael Lugowski

Beschreibung

Betriebsrat Podcast ist Dein Kanal, wenn Du Betriebsrat bist und nach gleichermaßen spannenden und nützlichen Informationen für Deine Betriebsratsarbeit suchst.

In diesem Podcast dreht sich alles um die Mitbestimmung des Betriebsrats. Als Betriebsrat bekommst du wertvolles Grundlagenwissen ebenso präsentiert wie Spezialwissen zu wichtigen Bereichen der Betriebsratsarbeit.

Hier werden typische Themenfelder der Betriebsratsarbeit eingehend für Dich behandelt. Die Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereichen wird garantiert nicht zu kurz kommen. Insbesondere bei den Themen wie Betriebsänderungen, IT-Mitbestimmung oder der Arbeitnehmerdatenschutz kannst Du mit viel Input rechnen.

Damit nicht genug, geht es bei Betriebsrat Podcast auch darum, wie Du als Betriebsrat die Interessen des Gremiums bestmöglich durchsetzt. Und natürlich auch darum, wie Du in Konfliktsituationen agieren solltest. Aber natürlich erhältst Du hier auch rechtliche und praktische Tipps zu Beschlussverfahren und Einigungsstelle.

Habe ich Deine Neugier geweckt? Dann schalte doch gerne rein in die Episoden und bringe Dich zum Beispiel bei der neusten Rechtsprechung zum Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht up-to-date.

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Veröffentlichungshistorie

Episodenübersicht

Schnittstelle hinzugefügt – Mitbestimmung nach § 87 BetrVG

12.09.2026

Einführung des Falls

Eine Arbeitnehmerin klagt gegen ihren Arbeitgeber auf Erteilung von Entgeltabrechnungen, nachdem der Arbeitgeber diese nicht zur Verfügung stellt. Der Fall entwickelt sich durch mehrere Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG), wo die Wirksamkeit einer Konzernbetriebsvereinbarung in Bezug auf ein digitales Mitarbeiterpostfach geprüft wird.

Verknüpfung von Individual- und Kollektivarbeitsrecht

Der Fall verbindet Individualarbeitsrecht, das das Verhältnis zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber betrifft, mit kollektivem Arbeitsrecht, welches den Konzernbetriebsrat und den Arbeitgeber betrifft. Der Schlüssel zu dieser Verknüpfung ist ein IT-System, das die Bereitstellung von Entgeltabrechnungen ändern soll.

Das digitale Mitarbeiterpostfach

Der Arbeitgeber plant, Entgeltabrechnungen über ein digitales Mitarbeiterpostfach anstatt analog zu versenden, was der Arbeitnehmerin nicht zusagt. Dies führt zu mehreren Anträgen der Arbeitnehmerin auf Erteilung ihrer Abrechnungen und letztlich zu rechtlichen Schritten.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG entscheidet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, Entgeltabrechnungen in das digitale Mitarbeiterpostfach hochzuladen, solange dies sicher und dauerhaft zugänglich ist. Zudem muss die Einführung des digitalen Systems kollektivrechtlich wirksam sein, was das BAG ebenfalls analysiert.

Wirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung

Das BAG stellt fest, dass eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Einführung des digitalen Mitarbeiterpostfachs notwendig ist. Diese Vereinbarung wurde auch tatsächlich getroffen, was die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrates sicherstellt.

Datenschutz und Verhältnismäßigkeit

Das BAG prüft außerdem die datenschutzrechtlichen Aspekte und die Verhältnismäßigkeit der Regelungen in der Betriebsvereinbarung. Es wird festgestellt, dass die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten rechtlich zulässig ist und dass der Arbeitgeber angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um die Interessen der Mitarbeiter zu wahren.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des BAG hebt hervor, dass Änderungen an IT-Systemen mitbestimmungspflichtig sind und dass alle Regelungen in Betriebsvereinbarungen verhältnismäßig gestaltet sein müssen. Diese Aspekte sind für zukünftige Verhandlungen von Bedeutung.

Einführung des Falls

Eine Arbeitnehmerin klagt gegen ihren Arbeitgeber auf Erteilung von Entgeltabrechnungen, nachdem der Arbeitgeber diese nicht zur Verfügung stellt. Der Fall entwickelt sich durch mehrere Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG), wo die Wirksamkeit einer Konzernbetriebsvereinbarung in Bezug auf ein digitales Mitarbeiterpostfach geprüft wird.

Verknüpfung von Individual- und Kollektivarbeitsrecht

Der Fall verbindet Individualarbeitsrecht, das das Verhältnis zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber betrifft, mit kollektivem Arbeitsrecht, welches den Konzernbetriebsrat und den Arbeitgeber betrifft. Der Schlüssel zu dieser Verknüpfung ist ein IT-System, das die Bereitstellung von Entgeltabrechnungen ändern soll.

Das digitale Mitarbeiterpostfach

Der Arbeitgeber plant, Entgeltabrechnungen über ein digitales Mitarbeiterpostfach anstatt analog zu versenden, was der Arbeitnehmerin nicht zusagt. Dies führt zu mehreren Anträgen der Arbeitnehmerin auf Erteilung ihrer Abrechnungen und letztlich zu rechtlichen Schritten.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG entscheidet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, Entgeltabrechnungen in das digitale Mitarbeiterpostfach hochzuladen, solange dies sicher und dauerhaft zugänglich ist. Zudem muss die Einführung des digitalen Systems kollektivrechtlich wirksam sein, was das BAG ebenfalls analysiert.

Wirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung

Das BAG stellt fest, dass eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Einführung des digitalen Mitarbeiterpostfachs notwendig ist. Diese Vereinbarung wurde auch tatsächlich getroffen, was die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrates sicherstellt.

Datenschutz und Verhältnismäßigkeit

Das BAG prüft außerdem die datenschutzrechtlichen Aspekte und die Verhältnismäßigkeit der Regelungen in der Betriebsvereinbarung. Es wird festgestellt, dass die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten rechtlich zulässig ist und dass der Arbeitgeber angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um die Interessen der Mitarbeiter zu wahren.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des BAG hebt hervor, dass Änderungen an IT-Systemen mitbestimmungspflichtig sind und dass alle Regelungen in Betriebsvereinbarungen verhältnismäßig gestaltet sein müssen. Diese Aspekte sind für zukünftige Verhandlungen von Bedeutung.

Attestauflage ab dem ersten Tag: Mitbestimmung nach § 87 BetrVG?

05.09.2026

Einführung in das Thema Attestauflage

Der Arbeitgeber verlangt von bestimmten Mitarbeitern die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag. Diese Praxis wirft die Frage auf, ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handelt, die dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte verleiht.

Rechtlicher Kontext und frühere Entscheidungen

Die Thematik wurde bereits in der Vergangenheit von Gerichten, einschließlich des Bundesarbeitsgerichts, behandelt. Eine relevante Entscheidung aus dem Jahr 2022 befasst sich mit der Frage, ob die Attestauflage eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darstellt.

Details des Falls und die Rolle des Betriebsrats

Der Fall betrifft ein großes Unternehmen mit etwa 1.175 Mitarbeitern, in dem 17 Mitarbeitern innerhalb von drei Jahren eine Attestauflage erteilt wurde. Der Betriebsrat versuchte, Mitbestimmungsrechte geltend zu machen, scheiterte jedoch in allen Instanzen.

Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Attestauflage grundsätzlich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berühren könnte, jedoch nicht als kollektive Maßnahme angesehen wurde. Die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und die individuelle Handhabung der Attestauflagen sprachen gegen einen kollektiven Charakter.

Schlussfolgerungen und Auswirkungen

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur dann gegeben ist, wenn eine kollektive Regelung vorliegt. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig die Prüfung kollektiver Sachverhalte im Rahmen des Mitbestimmungsrechts ist.

Einführung in das Thema Attestauflage

Der Arbeitgeber verlangt von bestimmten Mitarbeitern die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag. Diese Praxis wirft die Frage auf, ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handelt, die dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte verleiht.

Rechtlicher Kontext und frühere Entscheidungen

Die Thematik wurde bereits in der Vergangenheit von Gerichten, einschließlich des Bundesarbeitsgerichts, behandelt. Eine relevante Entscheidung aus dem Jahr 2022 befasst sich mit der Frage, ob die Attestauflage eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darstellt.

Details des Falls und die Rolle des Betriebsrats

Der Fall betrifft ein großes Unternehmen mit etwa 1.175 Mitarbeitern, in dem 17 Mitarbeitern innerhalb von drei Jahren eine Attestauflage erteilt wurde. Der Betriebsrat versuchte, Mitbestimmungsrechte geltend zu machen, scheiterte jedoch in allen Instanzen.

Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Attestauflage grundsätzlich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berühren könnte, jedoch nicht als kollektive Maßnahme angesehen wurde. Die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und die individuelle Handhabung der Attestauflagen sprachen gegen einen kollektiven Charakter.

Schlussfolgerungen und Auswirkungen

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur dann gegeben ist, wenn eine kollektive Regelung vorliegt. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig die Prüfung kollektiver Sachverhalte im Rahmen des Mitbestimmungsrechts ist.

IT-Betriebsvereinbarung: Wer kontrolliert die Einhaltung?

29.08.2026

Einleitung zur IT-Betriebsvereinbarung

Der Podcast behandelt die Herausforderungen, die sich für Gesamtbetriebsräte ergeben, wenn sie IT-Betriebsvereinbarungen abschließen, jedoch keine Kontrollrechte über deren Einhaltung besitzen.

Juristische Einigung über Zuständigkeiten

In einer Einigungsstelle wurde die Frage erörtert, ob der Konzernbetriebsrat oder der lokale Betriebsrat für die Überwachung der Einhaltung der Betriebsvereinbarung zuständig ist. Alle anwesenden Juristen waren sich einig, dass die Überwachungsaufgabe dem Konzernbetriebsrat zustehen sollte, da er die Vereinbarung verhandelt und abgeschlossen hat.

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2011 verdeutlicht, dass die Überwachungsfunktion gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes dem lokalen Betriebsrat zusteht, unabhängig von der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Dies stellt eine Herausforderung dar, da der Gesamtbetriebsrat in der Regel die Betriebsvereinbarung verhandelt hat.

Fallbeispiel aus einem Versicherungsunternehmen

Ein konkreter Fall zeigte, dass der Gesamtbetriebsrat trotz eingeräumter Rechte in der EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung keinen Anspruch auf Einsicht in bestimmte Daten hatte. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass sowohl die Rahmenbetriebsvereinbarung als auch die Überwachungsansprüche nicht dem Gesamtbetriebsrat, sondern dem lokalen Betriebsrat zustehen.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Die rechtlichen Gegebenheiten erfordern eine präzise Formulierung der Kontrollrechte in Betriebsvereinbarungen. Eine klare Definition der Befugnisse ist entscheidend, um die Überwachungsaufgabe wirksam wahrnehmen zu können. Lokale Betriebsräte sollten sich der Unterstützung durch den Gesamtbetriebsrat bewusst sein, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen.

Einleitung zur IT-Betriebsvereinbarung

Der Podcast behandelt die Herausforderungen, die sich für Gesamtbetriebsräte ergeben, wenn sie IT-Betriebsvereinbarungen abschließen, jedoch keine Kontrollrechte über deren Einhaltung besitzen.

Juristische Einigung über Zuständigkeiten

In einer Einigungsstelle wurde die Frage erörtert, ob der Konzernbetriebsrat oder der lokale Betriebsrat für die Überwachung der Einhaltung der Betriebsvereinbarung zuständig ist. Alle anwesenden Juristen waren sich einig, dass die Überwachungsaufgabe dem Konzernbetriebsrat zustehen sollte, da er die Vereinbarung verhandelt und abgeschlossen hat.

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2011 verdeutlicht, dass die Überwachungsfunktion gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes dem lokalen Betriebsrat zusteht, unabhängig von der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Dies stellt eine Herausforderung dar, da der Gesamtbetriebsrat in der Regel die Betriebsvereinbarung verhandelt hat.

Fallbeispiel aus einem Versicherungsunternehmen

Ein konkreter Fall zeigte, dass der Gesamtbetriebsrat trotz eingeräumter Rechte in der EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung keinen Anspruch auf Einsicht in bestimmte Daten hatte. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass sowohl die Rahmenbetriebsvereinbarung als auch die Überwachungsansprüche nicht dem Gesamtbetriebsrat, sondern dem lokalen Betriebsrat zustehen.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Die rechtlichen Gegebenheiten erfordern eine präzise Formulierung der Kontrollrechte in Betriebsvereinbarungen. Eine klare Definition der Befugnisse ist entscheidend, um die Überwachungsaufgabe wirksam wahrnehmen zu können. Lokale Betriebsräte sollten sich der Unterstützung durch den Gesamtbetriebsrat bewusst sein, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen.