Wolf Theiss Arbeitsrecht Podcast - Rechtliche Updates für Österreich
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Wolf Theiss Arbeitsrecht Podcast - Rechtliche Updates für Österreich

Wolf Theiss

Beschreibung

Wolf Theiss Arbeitsrecht Podcast - Rechtliche Update für Österreich: Analyse aktueller und interessanter Fragen des Arbeitsrechts in Österreich von einer der führenden Kanzleien in Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Bitte besuchen Sie unsere Website, um auf unser Impressum und unsere Datenschutzbestimmungen zuzugreifen: www.wolftheiss.com.

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Veröffentlichungshistorie

Episodenübersicht

Konkurrenzklausel im Schafspelz

06.08.2026

Einführung in Mitarbeiterschutzklauseln

Der Podcast behandelt die rechtlichen Grenzen von Mitarbeiterschutzklauseln, die in Arbeitsverträgen verwendet werden, um das Abwerben von ehemaligen Kollegen zu verhindern. Die Diskussion basiert auf einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, der eine solche Klausel als gänzlich unwirksam einstufte.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Der OGH hat eine Mitarbeiterschutzklausel für unwirksam erklärt, da sie über das zulässige Maß hinausging und faktisch einem Tätigkeitsverbot ähnelte. Die Entscheidung ist von Bedeutung, da sie die Wirksamkeit solcher Klauseln in der Praxis beeinflussen wird.

Unterschied zu Konkurrenzklauseln

Mitarbeiterschutzklauseln sollen verhindern, dass ehemalige Mitarbeiter Kontakte zu Kollegen aufnehmen, während Konkurrenzklauseln die Erwerbstätigkeit in der Branche nach dem Ausscheiden einschränken. Die Abgrenzung zwischen diesen Klauseln ist entscheidend, da die strengen gesetzlichen Vorgaben für Konkurrenzklauseln auch für Mitarbeiterschutzklauseln gelten können, wenn sie als solche qualifiziert werden.

Praktische Implikationen für Unternehmen

Unternehmen sollten Klauseln klar abgrenzen und vermeiden, dass sie zu breit gefasst sind. Eine klare Formulierung, die sich auf das Abwerben von direkten Kollegen beschränkt, erhöht die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzbarkeit. Es wird empfohlen, die Klauseln regelmäßig zu überprüfen und anzupassen, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Entscheidung des OGH verdeutlicht, dass Mitarbeiterschutzklauseln nicht zu weit gefasst werden dürfen, um als Konkurrenzklauseln eingestuft zu werden. Die konkrete Wirkung der Klausel ist entscheidend für ihre rechtliche Gültigkeit.

Einführung in Mitarbeiterschutzklauseln

Der Podcast behandelt die rechtlichen Grenzen von Mitarbeiterschutzklauseln, die in Arbeitsverträgen verwendet werden, um das Abwerben von ehemaligen Kollegen zu verhindern. Die Diskussion basiert auf einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, der eine solche Klausel als gänzlich unwirksam einstufte.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Der OGH hat eine Mitarbeiterschutzklausel für unwirksam erklärt, da sie über das zulässige Maß hinausging und faktisch einem Tätigkeitsverbot ähnelte. Die Entscheidung ist von Bedeutung, da sie die Wirksamkeit solcher Klauseln in der Praxis beeinflussen wird.

Unterschied zu Konkurrenzklauseln

Mitarbeiterschutzklauseln sollen verhindern, dass ehemalige Mitarbeiter Kontakte zu Kollegen aufnehmen, während Konkurrenzklauseln die Erwerbstätigkeit in der Branche nach dem Ausscheiden einschränken. Die Abgrenzung zwischen diesen Klauseln ist entscheidend, da die strengen gesetzlichen Vorgaben für Konkurrenzklauseln auch für Mitarbeiterschutzklauseln gelten können, wenn sie als solche qualifiziert werden.

Praktische Implikationen für Unternehmen

Unternehmen sollten Klauseln klar abgrenzen und vermeiden, dass sie zu breit gefasst sind. Eine klare Formulierung, die sich auf das Abwerben von direkten Kollegen beschränkt, erhöht die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzbarkeit. Es wird empfohlen, die Klauseln regelmäßig zu überprüfen und anzupassen, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Entscheidung des OGH verdeutlicht, dass Mitarbeiterschutzklauseln nicht zu weit gefasst werden dürfen, um als Konkurrenzklauseln eingestuft zu werden. Die konkrete Wirkung der Klausel ist entscheidend für ihre rechtliche Gültigkeit.

All-in-Gehälter und Elternteilzeit: Neue Klarheit vom Obersten Gerichtshof

11.06.2026

Einführung in das Thema

In dieser Episode wird eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besprochen, die sich mit der Kürzung von All-In-Gehältern während der Elternteilzeit beschäftigt. Die Rechtsanwältinnen Isabel Fiernes und Julia Morscher erläutern die rechtlichen Grundlagen der Elternteilzeit und deren Auswirkungen auf das Gehalt.

Elternteilzeit und Gehaltskürzung

Elternteilzeit ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern vorübergehend zu reduzieren. Die Hauptfrage ist, wie sich dies auf das Gehalt auswirkt, insbesondere bei Pauschalentgelt- und All-In-Vereinbarungen. Grundsätzlich wird bei Teilzeit das Gehalt aliquot gekürzt, aber es gibt Unsicherheiten bei All-In-Vereinbarungen.

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs

Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass während der Elternteilzeit keine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht und somit die Überstundenpauschale ruhen kann. Bei All-In-Vereinbarungen ist eine Kürzung nur zulässig, wenn der Arbeitsvertrag klar angibt, welcher Teil des Entgeltes für Überstunden gedacht ist.

Aktuelle Entscheidung und deren Auswirkungen

In der aktuellen Entscheidung wurde klargestellt, dass wenn im Arbeitsvertrag kein bestimmbarer Überstundenanteil definiert ist, auch nichts herausgerechnet werden darf. Dies führt dazu, dass das gesamte All-In-Gehalt aliquot zur reduzierten Arbeitszeit gekürzt wird.

Praktische Überlegungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen bestehende Dienstverträge mit All-In-Klauseln überdenken und möglicherweise Überstundenerwartungen klarer definieren. Das Ziel ist, rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und faire Bedingungen zu schaffen.

Abschließende Gedanken

Die Entscheidung wirft Fragen zur Geschlechterdiskriminierung auf, da Elternteilzeit häufig von Frauen in Anspruch genommen wird. Zukünftige Streitfälle könnten sich im Kontext des Gender Pay Gap und der EU-Entgelttransparenzrichtlinie häufen.

Einführung in das Thema

In dieser Episode wird eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besprochen, die sich mit der Kürzung von All-In-Gehältern während der Elternteilzeit beschäftigt. Die Rechtsanwältinnen Isabel Fiernes und Julia Morscher erläutern die rechtlichen Grundlagen der Elternteilzeit und deren Auswirkungen auf das Gehalt.

Elternteilzeit und Gehaltskürzung

Elternteilzeit ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern vorübergehend zu reduzieren. Die Hauptfrage ist, wie sich dies auf das Gehalt auswirkt, insbesondere bei Pauschalentgelt- und All-In-Vereinbarungen. Grundsätzlich wird bei Teilzeit das Gehalt aliquot gekürzt, aber es gibt Unsicherheiten bei All-In-Vereinbarungen.

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs

Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass während der Elternteilzeit keine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht und somit die Überstundenpauschale ruhen kann. Bei All-In-Vereinbarungen ist eine Kürzung nur zulässig, wenn der Arbeitsvertrag klar angibt, welcher Teil des Entgeltes für Überstunden gedacht ist.

Aktuelle Entscheidung und deren Auswirkungen

In der aktuellen Entscheidung wurde klargestellt, dass wenn im Arbeitsvertrag kein bestimmbarer Überstundenanteil definiert ist, auch nichts herausgerechnet werden darf. Dies führt dazu, dass das gesamte All-In-Gehalt aliquot zur reduzierten Arbeitszeit gekürzt wird.

Praktische Überlegungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen bestehende Dienstverträge mit All-In-Klauseln überdenken und möglicherweise Überstundenerwartungen klarer definieren. Das Ziel ist, rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und faire Bedingungen zu schaffen.

Abschließende Gedanken

Die Entscheidung wirft Fragen zur Geschlechterdiskriminierung auf, da Elternteilzeit häufig von Frauen in Anspruch genommen wird. Zukünftige Streitfälle könnten sich im Kontext des Gender Pay Gap und der EU-Entgelttransparenzrichtlinie häufen.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Mythen versus österreichische Rechtsprechung

12.05.2026

Grundlagen des Tatbestands und Rechtsfolgen

Sexuelle Belästigung im Arbeitskontext ergibt sich aus Verhalten, das der Würde der betroffenen Person schadet und unerwünscht ist. Der Schadenersatz, einschließlich immaterieller Schäden, gehört zu den zentralen Rechtsfolgen. Der Belästiger haftet, gegebenenfalls auch der Arbeitgeber, wenn dieser nicht wirksam Abhilfe leistet oder selbst belästigt.

Einvernehmen, Verhaltensformen und gerichtliche Beurteilungen

Einvernehmliche Beziehungen generalisieren nicht automatisch Schutz. Vielfältige Erscheinungsformen reichen von freizügigen Kommentaren bis zu konkreten Aufforderungen oder Berührungen. Gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass Ton, Kontext und Auswirkungen auf das Arbeitsumfeld ausschlaggebend sind, nicht isolierte Vorfälle.

Zurechnung des Arbeitgebers und Entlassungsrecht

Das Verhalten von Organen oder in befugter Stellung handelnden Mitarbeitenden wird dem Arbeitgeber direkt zugerechnet. Der Arbeitgeber kann bei schwerer Belästigung auch die Entlassung des Belästigers prüfen, insbesondere bei grober Ehrverletzung oder unverstandener Fortsetzung des Verhaltens.

Meldung, Verjährung und interne Untersuchungen

Verjährung für Schadenersatzansprüche beträgt drei Jahre. Unverzügliche Ermittlungen und frühzeitige Freistellung des mutmaßlichen Belästigers können erforderlich sein. Relevante Untersuchungen sollten sorgfältig dokumentiert und der betroffenen Person sowie Zeuginnen/Zeugen neutral gegenübergeführt werden.

Grundlagen des Tatbestands und Rechtsfolgen

Sexuelle Belästigung im Arbeitskontext ergibt sich aus Verhalten, das der Würde der betroffenen Person schadet und unerwünscht ist. Der Schadenersatz, einschließlich immaterieller Schäden, gehört zu den zentralen Rechtsfolgen. Der Belästiger haftet, gegebenenfalls auch der Arbeitgeber, wenn dieser nicht wirksam Abhilfe leistet oder selbst belästigt.

Einvernehmen, Verhaltensformen und gerichtliche Beurteilungen

Einvernehmliche Beziehungen generalisieren nicht automatisch Schutz. Vielfältige Erscheinungsformen reichen von freizügigen Kommentaren bis zu konkreten Aufforderungen oder Berührungen. Gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass Ton, Kontext und Auswirkungen auf das Arbeitsumfeld ausschlaggebend sind, nicht isolierte Vorfälle.

Zurechnung des Arbeitgebers und Entlassungsrecht

Das Verhalten von Organen oder in befugter Stellung handelnden Mitarbeitenden wird dem Arbeitgeber direkt zugerechnet. Der Arbeitgeber kann bei schwerer Belästigung auch die Entlassung des Belästigers prüfen, insbesondere bei grober Ehrverletzung oder unverstandener Fortsetzung des Verhaltens.

Meldung, Verjährung und interne Untersuchungen

Verjährung für Schadenersatzansprüche beträgt drei Jahre. Unverzügliche Ermittlungen und frühzeitige Freistellung des mutmaßlichen Belästigers können erforderlich sein. Relevante Untersuchungen sollten sorgfältig dokumentiert und der betroffenen Person sowie Zeuginnen/Zeugen neutral gegenübergeführt werden.